Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankverordnung NRW
SpiVO NRW§ 12 Zuständige Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Geldwäschegesetzes im Bereichder Spielbanken
Stand: 26.08.2026
Für die Spielbanken ist zuständige Behörde im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.